Info zum § 56 IfSG

Es gibt die Möglichkeit eine Entschädigung nach § 56 IfSG zu beantragen.

Hinweise finden Sie dazu in den „Fragen und Antworten (FAQ) zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ des Bundesministeriums für Gesundheit (vom 07.12.2020) – hier Auszüge von Seite 2:

„…Weiterhin erhält eine erwerbstätige Person nach § 56 Absatz 1a IfSG eine Entschädigung in Geld, wenn sie durch die Betreuung ihres Kindes aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung oder durch die Pflege ihres Kindes mit Behinderungen, das auf Hilfe angewiesen ist aufgrund der Schließung einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht arbeiten kann und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1a IfSG gilt für erwerbstätige Personen grundsätzlich auch dann, wenn deren Kind das Betreten der Betreuungseinrichtung oder Schule untersagt wurde. …

„..gilt die Regelung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird für bis zu zehn Wochen gewährt bzw. zwanzig Wochen für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein betreut oder pflegt. Die Entschädigung ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt…

Nach wie vor ist es für alle auch möglich, sich mit vertiefenden Fragen an die Telefonhotline der Sächsischen Staatsregierung mit der Rufnummer 0800 1000214 zu wenden:

Ø  Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr

Ø  Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr

Da die Hotline derzeit hoch frequentiert ist, benötigen Sie allerdings viel Geduld.